1. Geltung:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der MP-Event GmbH, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Mieter oder Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.zeltpfeifer.at) und wurden diese auch an den Mieter übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Bestellungen:
Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur schriftlichen Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

Sämtliche Buchungen der Tische bleiben bis 20:00 aufrecht. Sollte bis dahin die Reservierung nicht entgegengenommen werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, dass der Tisch freigegeben wird. Bei nicht Wahrnehmung der Buchung erfolge keinerlei Rückerstattung!

Sämtliche Tische sind für 8 bis 10 Personen ausgelegt. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht vollständiger Auslastung des Tisches, diesen mit weiteren Personen aufzufüllen bis zur maximalen Personenanzahl einer Tischbelegung.

Der Veranstalter ist berechtigt, aus diversen Gründen, die Tischreservierung zu stornieren. Sollte dies der Fall sein, wird der vollständige Betrag dem Kunden rückerstattet. Diese Gründe können sein: Änderung der Sicherheitsvorschriften, rechtliche Aspekte durch Gesetzesänderungen, Doppelbuchungen, nicht Einhaltung der Zahlungsfristen oder ähnliche Aspekte.

3. Bezahlung:
Der Auftraggeber dieser Bestellung übernimmt auch die persönliche Haftung für die Bezahlung des Werklohns bzw. der Auftragssumme. Wenn mehrere Besteller auftreten, so haften diese solidarisch für die gänzliche Zahlung. Die Zahlung des vereinbarten Betrages hat innerhalb von 7 Tagen abzugsfrei an uns zu erfolgen.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nicht zu.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,– soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

4. Zeltplatz:
Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Festgelände müssen für unsere Fahrzeuge gewährleistet sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Räumung und Absperrung des Zeltplatzes mit Bauzäunen oder sonstigen geeigneten Teilen während des Auf- und Abbaus ist vom Mieter zu gewährleisten.

5. Anschlüsse:
Der Mieter hat sich darüber zu informieren, ob sich im Erdreich unter dem Zeltplatz diverse Leitungen befinden, die beschädigt werden könnten, wie zB. Strom-, Gas-, Telefon-, Wasserleitungen und andere. Für etwaige Schäden übernimmt der Vermieter keine Haftung. Sollte das Zelt auf festem Untergrund zB. Beton/Asphalt usw. aufgebaut werden und dadurch Schäden entstehen (durch Erdnägel zum Befestigen des Zeltes entstandene Kratzer, Löcher usw.) muss der Mieter für die Instandsetzung sorgen.
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zum Aufbau des Zeltes geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste, freier Zugang und Zufahrt.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen des Zeltes gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

6. Leistungsfristen und Termine
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Mieters auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Mieter zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Unternehmerischen Mietern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Mieter ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich – von unternehmerischen Mietern mittels eingeschriebenen Briefes – unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Gerät der Mieter in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit etwaig vereinbarten Vorleistungen o. ä.,) und hat der Mieter trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, sind wir berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertag zurückzutreten.
Bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung.
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug oder Rücktritt einverstanden ist.

7. Transport, Auf- und Abbau:
Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter wie vereinbart zum Zeltplatz gebracht und wieder abgeholt. Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt ebenso laut Vereinbarung. Zufahrten für Sattelschlepper und Kran müssen gegeben sein.

8. Installationen:
Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.

9. Heizungen:
Leih-Heizgeräte werden immer am Lieferort in Betrieb genommen, um gewährleisten zu können, dass die Geräte funktionstüchtig übergeben wurden. Um einen problemlosen Ablauf während der Veranstaltung zu sichern, wäre es sinnvoll, wenn eine Person anwesend ist, die mit der ordnungsgemäßen Handhabung und dem Vorgehen im Störungsfall vertraut gemacht wird. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Spätere Serviceleistungen werden in Regie verrechnet.

10. Küche:
Hitzeerzeugende Geräte (Griller, offenes Feuer) dürfen nur außerhalb der Zelthalle oder im beigestellten Küchenzelt in Betrieb genommen werden. Elektrische Anlagen und Gasgeräte müssen von einer konzessionierten Firma installiert werden.

11. Behördliche Genehmigung:
Sofern für die Erteilung der behördlichen Baugenehmigung ein Baubuch mit amtlich geprüfter Statik erforderlich ist, werden wir ein solches Baubuch kostenlos zur Verfügung stellen. Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach der baupolizeilichen Abnahme das Baubuch an uns Eingeschrieben zurückzusenden, oder an den von uns zur Verfügung gestellten Richtmeister gegen schriftliche Übergabebestätigung zu übergeben. Bei Verlust des Baubuches hat der Mieter die Wiederbeschaffungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Der Inhalt der Baubücher ist – soweit es sich um statische Aufstellungen und Pläne handelt – unser Eigentum und unterliegt dem Urheberrecht. Unvorhergesehene behördliche Auflagen werden von uns, sofern möglich, auf Kosten des Mieters erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadenersatzpflichtig zu werden. In diesem Fall muss der Mieter den Mietausfall trotzdem bezahlen.

12. Übernahme und Rückgabe:
Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ab Beendigung des Zeltaufbaues.

13. Schnee, Wind und Sturm:
Insbesondere bei Sturm- und Unwettergefahr ab 85km/h Windstärke ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Zeltplanen sowie Ein- und Ausgänge geschlossen sind. Bei Sturm ab 100 km/h sind die Planen abzunehmen. Ebenso ist der Mieter dafür verantwortlich, dass etwaige Schneelasten von den Dachplanen durch räumen oder beheizen des Zeltes entfernt werden. (Hierzu genügt eine Dauer-Temperatur von 14 °C.) Für Schäden, die durch Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen, haftet der Mieter. Die von der Behörde angeordneten Auflagen sind einzuhalten.

14. Planen:
Das Befestigen von Reklamen oder Dekorationsmaterial mittels Nadeln, Nägeln oder Bekleben der Planenteile ist verboten. Transparente dürfen nur mit Kabelbinder/Schnüre an den Stehern befestigt werden.

15. Materialbehandlung:
Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Pflegliche Behandlung unserer Zelthallen gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Bei einer starken Verschmutzung der gemieteten Zelthallen, sowie der übrigen Mietmaterialen hat der Mieter die Kosten für die anfallenden Reinigungskosten zu tragen. Die Benützung von Hallenteilen als Unterlage von Einbauten, von Leitungen usw., das Streichen von Holz oder Eisenteilen, ist nur mit unserer vorher eingeholten schriftlichen Zustimmung gestattet.

16. Haftung:
Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Zeltes sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter.

17. Bereitstellung von Personal durch den Mieter:
Entstehen durch unsachgemäßes hantieren (beim Auf- und Abbau, be- und entladen) Schäden an Planen oder am Zeltgerüst – insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug, werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zelt- und Inventar-Teile, sowie Werkzeug.

18. Versicherung:
Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflichtversicherung bzw. sonstige Versicherungen zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar bzw. für die Lagerware des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Unsere Zelte sind bei uns Haftpflicht versichert. Wir übernehmen die Haftpflichtversicherung, soweit durch unser Mietmaterial ein Personen- oder Sachschaden schuldhaft verursacht wurde, bis zu einer Höhe von EUR 1.500.000. Ohne Verschulden haften wir ebenso wenig, wir für Fälle höherer Gewalt. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird von uns nicht übernommen. Auch die Haftung für Feuer- und Wasserschäden werden von uns nicht übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und Beschichtung unserer Dach- und Seitenbeplanung des Zeltmaterials vor.

19. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:
Bei nachträglichem Wegfall der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls der Kunde nicht auf unser Verlangen unverzüglich ausreichende Sicherheit für unsere noch ausstehende Forderungen leistet. Sofern der Mieter die Mietobjekte mit unserer Genehmigung an einen Dritten weitervermietet, hat der Mieter uns nach erfolgter Kündigung den Namen, sofern dies nicht bereits erfolgt sein sollte, anzugeben, damit wir die Mietobjekte direkt vom Endmieter herausverlangen können, bzw. mit dem Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließen können.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist A-8230 Hartberg.-Fürstenfeld. Als Gerichtsstand wird für alle sich etwa ergebenen Streitigkeiten A-8230 Hartberg-Fürstenfeld vereinbart.

21. Allgemeine Bestimmungen:
Außer den schriftlich niedergelegten Bestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich österreichisches Recht anwendbar ist.

Teilunwirksamkeit: Die Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

Geltung: Die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Bestellungen, Lieferungen, Montageleistungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind, werden von uns nicht anerkannt.

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.

Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An- und Abtransport, sowie Zeltauf- und Abbau zu gewährleisten.